Skihelmpflicht in Österreich
In den bayerischen kultusministeriellen Bakanntmachungen wird das Tragen von Skihelmen bei Schulskikursen empfohlen. In Österreich gibt es inzwischen landesspezifische gesetzliche Regelungen:

Burgenland
Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VB über die Helmpflicht beim Wintersport
Geregelt wird, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen sowie dass die Erziehungsberechtigten  und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sore zu tragen haben.

Kärnten
Kärntner Sportgesetz, § 9b Helmpflicht
Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände im Rahmen der Wintersportausübung einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigen und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.

Niederösterreich
Niederösterreichisches Sportgesetz, § 26b
Helmpflicht beim Wintersport
Die Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände beim Wintersport einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.

Oberösterreich
Oberösterreichisches Sportgesetz, § 3a Helmpflicht beim Alpinschilauf und Snowboarden
Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorgen zu tragen.

Salzburg
Vereinbarung gemäß Art. 15a 2 B-VB über die Helmpflicht beim Wintersport
Geregelt wird, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen sowie dass die Erziehungsberechtigten  und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sore zu tragen haben.

Steiermark
Steiermärkisches Landessportgesetz, § 20b (2)
Helmpflicht beim Wintersport
Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und Schirouten einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.

Tirol
keine Helmpflicht

Vorarlberg
keine Helmpflicht

Wien
Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten, 2. Abschnitt Helmpflicht beim Wintersport § 3. (1) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.
(2) Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.

Quelle: http://www.bewegung.ac.at