Gerätebezuschussung für SAG-Neugründungen

(03.08.2015)
Im Kontext der Ganztagsinitiative der Bayerischen Staatsregierung hat der Bayerische Landtag im Haushaltsjahr 2015 zusätzliche Mittel für das Sport-nach-1-Modell bereitgestellt. Mit diesen zusätzlich zur Verfügung stehenden Mitteln kann 180 Neugründungen von Sportarbeitsgemeinschaften des Schuljahres 2015/16 eine Anschubfinanzierung für die Gerätebeschaffung gewährt werden.

Die Förderung beträgt 50% der zuwendungsfähigen Kosten und ist auf maximal 500.- Euro begrenzt. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Verein, der für die neu gegründete Sportarbeitsgemeinschaft zwei neue Tore zum Preis von 1.100 € anschaffen möchte, einen Zuschuss in Höhe von 500 € (= maximaler Zuschuss) beantragen kann. Oder dass ein Verein für die Anschaffung neuer Bälle im Wert von 600 € eine Förderung in Höhe von 300 € (= 50% der Anschaffungskosten) beantragen kann. Damit soll der Einstieg in das Sport-nach-1-Modell z.B. auch im Rahmen von offenen Ganztagsangeboten erleichtert werden. Der Vollzug erfolgt über die Bayerische Landesstelle für den Schulsport.

Antragsverfahren und Voraussetzungen:
Anträge auf Gerätebezuschussung sind durch die Vereine (Vorstand des Hauptvereins) analog zur Antragstellung des SAG-Neuvertrags mit entsprechendem Online-Formular unter www.sportnach1.de an die Bayerische Landesstelle für den Schulsport zu richten. Dem Antrag muss mindestens ein Angebot bzw. Kostenvoranschlag als Anlage beigefügt werden. Auf einen Zuschuss besteht kein Rechtsanspruch.

Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:
1. Ein Zuschuss für Sportgeräte wird nur Vereinen gewährt, die eine längerfristige Kooperation mit der Schule anstreben. Kommt die SAG im Schuljahr 2015/16 nicht zustande, muss der Zuschuss zurückerstattet werden.
2. Die Geräte sollen sowohl im Schulsport als auch im Vereinssport genutzt werden können.
3. Die Unterbringungsmöglichkeit der beantragten Geräte in den vorhandenen Räumlichkeiten ist nachzuweisen.
4. Die Einhaltung der Vergaberichtlinien obliegt dem antragsstellenden Verein (mindestens ein Angebot bzw. Kostenvoranschlag muss dem Online-Antrag als Anlage beigefügt sein).
5. Der Bewilligungsbescheid durch die Laspo ist abzuwarten. Eine Beschaffung vor Antragstellung schließt eine Bezuschussung aus. Als Beschaffung gilt bereits die Unterschrift auf dem Kaufvertrag.
6. Als Nachweis der Gerätebeschaffung ist die Rechnung in Kopie unverzüglich (spätestens jedoch bis zum 30. November 2015) bei der Landesstelle vorzulegen.
7. Das Antragsverfahren und die Zusendung der Rechnungskopie müssen spätestens bis Ende November erfolgt sein, da die Auszahlung noch im Haushaltsjahr 2015 erfolgen muss. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.